Allgemeine Geschäftsbedingungen der oia GmbH

 

  1. Honorar

Der Stundenansatz für die Beratungstätigkeit beträgt CHF 00.00 zzgl. MWST. Dazu kommen allfällige Reisespesen CHF 0.80 pro Autokilometer (00.00 pro Besuch). Die Reisezeit wird bis 1.5h/Tag nicht verrechnet, sofern die Beratungstätigkeit mindestens 2.5h beträgt. Die Reisezeit darüber gilt als Arbeitszeit. Bei einer Beratungstätigkeit unter 2.5h gilt die Hälfte der Reisezeit als Arbeitszeit.

 

  1. Rechnungsstellung 

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung alle 1-3 Monate und spätestens am Jahresende. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

 

  1. Geistiges Eigentum

Sämtliche Rechte an den Arbeitsprodukten, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf, Ideen, Konzepte, Entwürfe, Entwicklungen, Modelle, Werke, Daten, Berichte, Dokumentationen und alle von der oia GmbH weitergegebenen Unterlagen und Informationen, verbleiben bei der oia GmbH.

Die Auftraggeberin erhält ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares beschränktes Nutzungsrecht an den Arbeitsprodukten, ausschliesslich für den im Auftrag festgelegten Zweck. Dieses Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Weitergabe oder Unterlizenzierung der Arbeitsprodukte an Dritte, es sei denn, dies ist zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich.

Die oia GmbH behält sich das Recht vor, die Arbeitsprodukte für andere Projekte oder Zwecke zu verwenden, zu modifizieren oder weiterzuentwickeln.

 

  1. Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses mündlich, schriftlich, elektronisch oder in anderer Form ausgetauschten oder anderweitig erhaltenen oder wahrgenommenen Informationen vertraulich zu behandeln und ausschliesslich für die Zwecke dieses Auftragsverhältnisses zu verwenden. Vertrauliche Informationen umfassen, ohne darauf beschränkt zu sein, Geschäftsinformationen, Finanzinformationen, technische Informationen, Vertragsinformationen, Personenbezogene Daten und sonstigen Informationen, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen oder anderweitig für die Partei von Bedeutung sind, unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht.

Die empfangende Partei verpflichtet sich, vertrauliche Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist zur Erfüllung dieser Vereinbarung erforderlich. In einem solchen Fall ist sicherzustellen, dass die Dritten ebenfalls gleichwertig zur Vertraulichkeit verpflichtet werden.

Die Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages weiterbestehen.

 

  1. Konventionalstrafe

Für den Fall, dass eine der Parteien gegen die Geheimhaltungsvereinbarung oder die Vereinbarung betreffend das geistige Eigentum verstösst, verpflichtet sie sich zur Zahlung einer Konventionalstrafe an die andere Partei. Die Höhe der Konventionalstrafe beträgt CHF 10’000.00 pro Verstoss. Die Geltendmachung der Konventionalstrafe schliesst weitergehende Schadensersatzansprüche nicht aus; die Konventionalstrafe wird jedoch auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

 

  1. Haftung

Die Haftung der oia GmbH ist auf das gesetzlich zulässige Mass beschränkt. Insbesondere haftet die oia GmbH nicht für indirekte Schäden wie entgangener Gewinn.

 

  1. Werbung und Referenznutzung

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Namen der Auftraggeberin sowie deren Logo und sonstige geschäftliche Kennzeichen für eigene Werbezwecke zu verwenden. Dies schliesst die Nutzung auf der Webseite der Auftragnehmerin, in Präsentationen, in sozialen Medien und in anderen Marketingmaterialien ein. Die Auftraggeberin kann dieses Nutzungsrecht jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich widerrufen.

                                      

  1. Gerichtsstand

Diese Vereinbarung unterliegt ausschliesslich dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist der Sitz der oia GmbH.

 

Stand: Juli 2024